Mitarbeiter, der in einem Kindergarten als Hausmeister gearbeitet hat, hatte als Teil seiner Arbeit schweißen von Hei zung durchzuführen. Beim Schweißen begann brennbarer Material (Matratze) zu brennen, die hinter die Heizung gelegt war. Der Mitarbeiter versuchte, diese brennende Matratze aus dem Kindergarten zu bringen, aber es kam dabei zum verbrennungen an beiden oberen Armen und am Teil des Körpers des Mitarbeiters.

Zu diesem schweren Unfall bei der Arbeit wurde ein Rettungsdienst angerufen, die nach dem der Unfall gemeldet war sofort mit einem Hubschraber hingekommen ist. Der Mitarbeiter wurde sofort ins Krankenhaus auf die Verbrennungen Abteilung gebracht.

Mitarbeiter hat vor dem Beginn der Arbeiten (Schweißen) nicht alle brennbare Materialien, von offenen Flammen weggeräumt. Weiterhon hat er den Feuerlöscher, der nur einen Meter von der Stelle hing nicht benutzt.

Direktor von Kindergarten verletzte auch seine Verpflichtungen, die für ihn nach § 104 des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg. gegeben sind, und insbesondere indem, dass er dem Mitarbeiter nicht geeignete persönliche Schutzausrüstung, wie Handschuhe zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus sollte der Mitarbeiter mit den örtlichen Sicherheitsbestimmungen vertraut sein, die die Grundsätze des sicheren Arbeiten beim Schweißen festgelegen, einschließlich des Arbeitsplatzes von Brandschutz beim Schweißen sicher zu stellen.